AGB
Allgemeine Geschäftsbedigungen der Werner Weide GmbH, Rodenbach
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach-folgend: AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Werner Weide GmbH (im Folgenden: WWG) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn WWG in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführen. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn WWG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss, Schriftform, Leistungsumfang
1. Angebote der WWG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung einer Bestellung oder konkludent durch Ausführung der bestellten Lieferung zustande.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und WWG ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail nicht.
3. Vom Leistungsumfang sind nur ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Leistungen und Lieferungen erfasst. Zusatzleistungen sind weder geschuldet noch vom Preis erfasst. Für den Fall, dass die Parteien uneinig darüber sind, ob bestimmte Leistungen Teil des beauftragten Leistungsumfangs sind oder ein Nachtrag abzuschließen ist, ist WWG zur Leistungsverweigerung berechtigt.
III. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 63517 Rodenbach, Vorm Hain 8a, und auf Gefahr des Kunden.
2. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie von WWG bestätigt werden.
3. Die Lieferfrist beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestel-lungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk der WWG verlassen hat.
5. Die Lieferfrist verlängert sich bei von WWG nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes ihrer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fällen höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von WWG zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WWG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von WWG werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
6. Befindet sich WWG in Lieferverzug, so muss ihr der Kunde, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen.
7. Eine etwaige Vertragsstrafe gegen WWG wegen Verzugs wird nur nach Erteilung einer Abmahnung und angemessener Fristsetzung von mindestens 4 Wochen verwirkt.
8. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und sich für ihn hieraus keine Gebrauchsnachteile ergeben.
9. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzu-führen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen in diesem Umfang stellen ebenfalls keinen Mangel dar.
IV. Zahlung, Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 63517 Rodenbach, Vorm Hain 8a, zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung fällig.
3. Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet.
4. Wird eine fällige Forderung der WWG auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen der WWG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig. WWG ist dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.
5. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen der WWG nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn es sich um eine Forderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
6. Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
V. Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann WWG unbeschadet der Möglichkeit, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bis zu 10% des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WWG durch den Rücktritt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung
1. Verpackungen werden Eigentum des Kunden.
2. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportver-packung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Kunde stellt WWG von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportver-packungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
4. Der Anspruch der WWG auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorstehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.
5. Der Kunde weist WWG auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er WWG dies auf Verlangen mit.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch WWG vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz des Werkes der WWG in Rodenbach.
2. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistungen auf vorhandene Fehler oder Falschlieferungen zu überprüfen. Erkennbare Mängel hat er WWG unverzüglich anzuzeigen. Auf die Folgen des § 377 Abs. 2 HGB wird hingewiesen.
3. Kommt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so ist WWG nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Die Gefahr geht mit Abholung des Liefergegenstandes oder mit Abgabe des Liefergegenstandes an den Versand auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
5. Verzögert sich die Abnahme des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so kann WWG nach Ablauf von einem Monat seit Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Verkaufs-Preises der Gegenstände der Lieferung pro angefangenem Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich höhere oder niedrigere Lagerkosten angefallen sind.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. WWG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der WWG gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WWG zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Fristsetzung und Vertragsrücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist nach Vertragsrücktritt zur Herausgabe verpflichtet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt WWG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) und mit allen Nebenrechten ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WWG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten sich WWG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen völlig einstellt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt der WWG auf die Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für WWG vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der WWG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WWG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
4. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der WWG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WWG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für WWG unentgeltlich.
5. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde WWG unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der WWG hinzuweisen.
6. WWG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
IX. Gewährleistung
1. Im Fall eines Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl der WWG. Die für die Prüfung des Mangels entstehenden Kosten trägt der Kunde. Kann WWG einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Kunde hat WWG etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, WWG auf Anforderung bei Mängelrügen ein Muster der mangelhaften Artikel zu übersenden.
4. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls
a) der Kunde das Produkt nicht gemäß dessen Bestimmung eingesetzt hat oder
b) vom Kunden ohne gesonderte schriftliche Zustimmung der WWG Veränderungen am Produkt vorgenommen werden.
5. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer XI und Ziffer XII; § 444 BGB bleibt unberührt.
6. Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er WWG zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von WWG nicht beseitigt wurde.
7. Werden Erzeugnisse nach vom Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen erstellt, haftet WWG nur für die Fertigung.
8. Der WWG sichert zu, dass sämtliche von ihr erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen den rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen Normen und Standards entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Einhaltung von rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen Normen und Standards, die in anderen Staaten gelten, sichert WWG nicht zu. Die Konformität der Leistung/Ware mit Vorschriften der EU-Exportbeschränkung ist Sache des Kunden.
9. Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen sowie sonstige Beschreibungen der Ware beinhalten lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden oder als solche bezeichnet sein.
X. Haftung auf Schadensersatz, Rückruf
1. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von WWG oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,
b) grob fahrlässig oder
c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten der WWG, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit WWG geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit WWG geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.
2. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, WWG haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
3. Die Haftung ist nach Grund und Höhe begrenzt auf die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme der WWG.
4. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weiter gehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung.
5. Ein Rückruf von Produkten/Leistungen, die Lieferungen oder Leistungen von WWG enthalten, erfolgt ausschließlich unter vorheriger Ab- und Zustimmung von WWG. WWG trägt Aufwendungen und Kosten für einen Rückruf nur, wenn dieser nachweislich gesetzlich notwendig und der Grund für den Rückruf von WWG nachweislich zu vertreten ist.
XI. Gewerbliche Schutzrechte, Rechte an Unterlagen
1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gewährleistet WWG, dass die gelieferte Ware innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) ist.
2. WWG haftet nicht, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn WWG Ware im Auftrag und nach Plänen und Vorgaben des Kunden fertigt und die Verletzung von Schutzrechten auf den Plänen und Vorgaben des Kunden beruht, ferner dann, wenn der Kunde die Ware zweck- oder bestimmungswidrig anwendet, verändert oder zusammen mit von WWG nicht gelieferten Produkten einsetzt, und dadurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. Für diese Fälle hat der Kunde WWG von allen Ansprüchen des Dritten im Innenverhältnis freizustellen.
3. Liegt ein Fall der Schutzrechtsverletzung vor, für den WWG haftet, so ist WWG berechtigt, nach ihrer Wahl entweder
a) auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht zu erwerben, so dass die Ware weiter vertrieben werden kann oder
b) die Ware so zu ändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzt.
Ist WWG dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
4. Der Kunde hat WWG über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich zu informieren. Er hat WWG die Entscheidung über alle Abwehrmaßnahmen und Verhandlungen zu überlassen und ihr nach Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen. Er darf die Verletzung nicht anerkennen, ohne dies vorab mit WWG abgestimmt zu haben. Stellt der Kunde aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen den Verkauf der Ware ein, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
5. Sämtliche Rechte an allen Kalkulationen, Zeichnungen, Fließbildern, Dateien, Plänen und sonstigen Unterlagen, die von WWG gefertigt werden, verbleiben bei WWG, auch wenn die Fertigung unter Verwendung des Know-how und/oder der Spezifikationen des Kunden erfolgte.
XII. Verjährung
1. Mängelansprüche und Ansprüche des Kunden nach Ziffer XII. verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrübergang.
2. Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
3. Die Regelungen in vorstehenden Ziffer1 und Ziffer 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WWG beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weiter gehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung.; im übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.
XIII. Qualität, Besichtigung
1. WWG hat langjährige Erfahrung in seinem Leistungsbereich. Diese proprietären Kenntnisse und spezifische Produktions-/Arbeitsmethoden sichern höchste Qualität in den Leistungen von WWG. Audits und andere Untersuchungen zur Überprüfung der Qualität erfolgen ausschließlich nach vorheriger Zu- und Abstimmung mit der Geschäftsführung von WWG. Die Übernahme von Qualitätsstandards oder -systemen von Kunden- oder dritter Seite ist ausgeschlossen.
2. Dem Kunden wird die Möglichkeit zur Besichtigung im Betrieb von WWG eingeräumt, soweit dies zeitlich angemessen zuvor angekündigt und damit nicht der Geschäftsbetrieb von WWG beeinträchtigt wird sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von WWG verletzt werden. Besichtigungsrechte des Kunden im Betrieb von Erfüllungsgehilfen der WWG bestehen nicht.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 63517 Rodenbach.
2. Der Kunde hat bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der WWG zuständig ist. WWG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Regelungen über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie derjenigen Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung führen würden.
XV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit WWG geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der WWG.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart. Das gleiche gilt im Fall einer Vertragslücke.
Stand 01/2016